Rundbrief 
Migration und AIDS

Nummer 2 - 2000

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anspruch auf Leistungen für einen abgelehnten Asylbewerber aus Vietnam mit einer Duldung
VG Berlin 18 A 294.98 v. 17.6.98.

An der vom Antragsteller nachzuweisenden Identität bestehen hier keine konkreten Zwei-fel, auch wenn er keinen Paß besitzt und sich auch nicht um einen Paß bemüht. Er ist ausweislich der Ausländerakte während des Asylverfahrens ED-behandelt worden und besitzt eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über seine Duldung mit Angaben zur Person und Lichtbild, die als Ausweisersatz nach § 39 AuslG gilt. Zwar sind die Behauptungen des Antragstellers über seinen Reiseweg nicht glaubhaft, sie vermögen jedoch keine Zweifel an seiner aktuellen Mittellosigkeit zu begründen.
Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG; Paritätischer Wohlfahrtsverband, 1999
 

 
 
 
 
 

Melderecht und örtliche Beschränkung des Aufenthaltes nach AsylVfG
OVG Münster v. 30.1.97 - 25 B 2973/96 - ZDWF-ENR 15422

1. Nehmen die zuständigen Stellen die Woh-nungnahme einer Ausländerin in einer Ge-meinde tatenlos hin, so ist deren Meldebehör-de nicht berechtigt, die Eintragung ins Melde-register mit der Begründung zu verweigern, die Ausländerin sei nach Asylverfahrens - und Ausländerrecht zur Wohnungnahme in einer anderen Gemeinde verpflichtet.
2. Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleibt bei unanfechtbarer Ab-lehnung des Asylantrages bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung wirksam; sie wird jedoch gegenstandslos, wenn der Ausländerin - gegebenenfalls auch durch eine Duldung - ein asylunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird (wie BVerwG und OVG NRW 18. und 19. Senat).

Die Anmeldung nach dem Meldegesetz muß unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Aufenthalt legal ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage ist vierlmehr Aufgabe der dafür zuständigen Behörden. Die Verweigerung der Eintragung ins Melderegister ist auch keine geeignete Sanktion, denn dadurch allein wird ein rechtswidrger Daueraufenthalt in der Gemeinde nicht beendet.

Die örtliche Zuweisung nach AsylVfG erlischt, sobald ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht vorliegt, ggf. auch durch Erteilung einer über einen voraussichtlich längeren Zeit-raum jeweils zu verlängerneden Duldung. Vorliegend war für eine Kosovo-Albanerin im April 1996 nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund der Weigerung der jugoslawi-schen Behörden, abgelehnte Asylbewerber aufzunehmen, eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG erteilt worden. Die erloschene Zuwei-sungseintscheidung kann auch keine erneute Wirksamkeit entfalten aufgrund der im Oktober  1996 aufgrund des Rückübernahmeabkom-mens mit der BRJ ins Auge gefassten Abschiebung.

Anmerkung: Vgl. VG Berlin 11A 296.96 v. 26.7.96: Die Meldebehörde darf die (zwecks Heirat beantragte) Anmeldung einer Asylbewerberin nicht wegen fehlender Abmeldebescheinigung des früheren Wohnortes verweigern. Daß der Umzug ausländerrechtlich nicht gestattet war, berührt nicht das Melderecht, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht Voraussetzung der Anmeldung.
Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG; Paritätischer Wohlfahrtsverband, 1999
 

 
 
 
 

Deutschland erkennt Asylgründe für Nigerianer nicht mehr an

Lagos, den 6.12.1999, 0600 GMT (RADIO LAGOS, engl.) (Volltext) "Nigerianer, die sich als Asylsuchende in Deutschland aufführen, haben bis zum Ende dieses Monats Zeit, nach Hause zurückzukehren oder mit Konsequenzen zu rechnen.
In einer Erklärung der deutschen Regierung heißt es, dass die Bedingungen für ein Inbe-trachtziehen ihres Antrags in Nigeria nicht mehr gegeben seien. Den aus Nige-ria kom-menden Asylbewerbern wird geraten, energi-sche Anstrengungen zu unternehmen, um zum Ablauf der Frist nach Hause zurückzufahren und zu den wirt-schaftlichen und politischen Veränderungen in Nigeria mit beizutragen.
Unser Korrespondent von RADIO LAGOS in Berlin berichtet, dass sich in Deutsch-land mehr als 6.000 Nigerianer aufhalten, die sich als Asylbewerber aufführen." (GK)
DeutscheWelle MONITOR – DIENST Nr. 235, vom 7. Dezember 1999
 

 
 
 
 
 

Mit HIV infizierte Familie aus Nigeria steht vor Abschiebung

Graz - "Angefangen hat es wie eine richtig schöne Weihnachtsgeschichte", erinnert sich Daniela Stöcklmair vom steirischen Verein "Zebra", dem "Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung von Ausländern in Österreich". Dann aber sei es zur Katastrophe für die nigerianische Flüchtlingsfamilie geworden.
Im Sommer 1997 tauchte bei Stöcklmair eine Frau aus Nigeria auf, die im siebten Monat schwanger war. Sie suchte ihren kurz vor ihr aus Nigeria geflohenen Ehemann. Es war purer Zufall, dass schon einige Tage später der Gatte ebenfalls bei "Zebra" landete. Die Freu-de war groß, als man die beiden daraufhin in einem Bundesbetreuungshaus der Caritas zusammenführen konnte. Damals. Heute sitzt das Paar mit seinen zwei Kindern in Graz fest - mit Angst vor der Abschiebung und Angst vor einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes: Alle vier sind HIV-positiv.
Der Vater des geflohenen Mannes gehörte ei-ner der mächtigsten Geheimgesellschaften seiner Heimat an, der umstrittenen Ogboni Society, der Vertreter des nigerianischen Polizei- und Militärapparates angehören. Als erstgeborener Sohn war der Mann nach dem Tod seines Vaters dieser Gesellschaft quasi versprochen. Für ihn, einen praktizierenden Christen, kam ein Beitritt allerdings nicht in Frage - wo-mit er sich und seine Frau der Verfolgung und Folter aussetzte. Sie flohen.

Übertragung bei Geburt
In Österreich erwartete das Paar der nächste Schlag: Bei einer Untersuchung wurde festge-stellt, dass der Mann und seine schwangere Frau HIV-positiv sind. Ihre beiden Kinder, heute drei und eineinhalb Jahre alt, wurden bei der Geburt ebenfalls angesteckt.
Asylansuchen der Familie wurden bisher negativ beschieden, das Verfahren ist derzeit in der letzten Instanz. Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH). Gegenwärtig hat die Familie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und kann in Graz auch medizinisch betreut werden. Falls der VGH, wie vom Anwalt der Familie erwartet, negativ entscheidet, fällt der Fall in die Ver-antwortung der Fremdenpolizei.
Bei "Zebra" hofft man wegen der Infektion auf eine Kulanzlösung. Dazu meint Herbert Kienzl von der Grazer Fremdenpolizei: "Ich kann mich an ein krebskrankes Mädchen aus der Ukraine erinnern, das aufgrund seiner Erkrankung bleiben durfte. So schnell werden keine Kinder abgeschoben." Letztlich muss allerdings das Innenministerium entscheiden, ob der Familie eine "humanitäre Aufenthaltsgenehmigung" bewilligt wird oder nicht. (cms)
DER STANDARD - Mittwoch, 15. Dezember 1999
 

 
 
 
 
 
 

Jeder fünfte Oberschüler in Kenia mit HI-Virus infiziert

Nairobi, 6. Januar (AFP) - In Kenia ist jeder fünfte Oberschüler mit dem Aids-erregenden HI-Virus infiziert. Dies gab der kenianische Bil-dungsminister Kalonzo Musyoka laut Presse-berichten vom Donnerstag bekannt. Etwa 128.000 der 640.000 Schüler weiterführender Schulen seien HIV-positiv, präzisierte Musyoka während eines Vortrags vor Schulleitern in Nairobi. "Die Aids-Epidemie droht den Fortschritt, den wir auf dem Bildungssektor gemacht haben, auszulöschen", sagte der Minister. Die Schüler im Alter zwischen 14 und 17 Jahren erhalten in diesem Jahr zum ersten Mal an ihren Schulen Informationen über die Krankheit, durch die laut amtlichen Angaben in dem ost-afrikanischen Land täglich 500 Menschen ums Leben kommen. Im November vergangenen Jahres sprach Präsident Daniel arap Moi von Aids als einer nationalen Katastrophe.
AFP Agence France-Presse vom 6. Januar 2000
 

 
 
 
 
 
 

Erweiterte Möglichkeiten bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

Nach geltender Rechtsprechung können alleinstehende Frauen sowie Betroffene, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder schwer erkrankt sind eine Aufenthaltsbefugnis erhalten (§ 30 Abs 3 und 4 AuslG). Weiterhin kann eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden, wenn der Betreffende seit mindestens zwei Jahren geduldet ist oder das Bundesamt oder ein Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG festgestellt hat. Die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes steht dem nicht entgegen, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt, eine ausreichende Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung nicht möglich ist oder man sich nachweislich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Auch von der Paßpflicht kann abgesehen werden, wenn der Paß nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann. Voraussetzung ist außerdem, dass außer der unerlaubten Einreise keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet begangen wurden und der Wegfall des Abschiebehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Nach wie vor handelt es sich hier um Ermessensentschei-dungen, je nach Lage des Einzelfalles.
Quelle: Hessisches Ministerium des Innern; Wiesbaden, 1995
 

 
 
 
 
 

Medizinische Unterlagen in Ausländerakten

In Ausländerakten enthaltene medizinische Daten sind besonders gegen unberechtigte Einsichtnahme zu schützen.
In verschiedenen Zusammenhängen ist es er-forderlich, daß Ausländerbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben medizinische Daten verarbeiten. Um sich über die Art und Weise des Umganges mit solchen Daten bei den Ausländerbehörden zu informieren, hat der hessische Datenschutzbeauftragte im Berichtszeitraum eine Ausländerbehörde geprüft. Gegenstand der Prüfung war die Frage, ob und in welcher Weise medizinische Unterlagen in den Akten des Ausländeramts aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck wurden bei der Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau eine Reihe von Akten eingesehen, die vorwiegend Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina betrafen. Diese Personen sind nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1997 u.a. dann von der Rückführung in ihr Heimatland ausgeschlossen, wenn bei ihnen eine Traumatisierung vorliegt, die "nachgewiesenermaßen einen Krankheitswert darstellt".

Zum Nachweis der Traumatisierung wurden psychiatrische oder psychotherapeutische Gutachten erstellt. Diese Gutachten werden an die Ausländerbehörde geschickt und dort in der Regel zu der entsprechenden Akte genommen. Das Gesundheitsamt prüft das Gutachten, trifft eine Aussage zur Reisefähigkeit und teilt diese Entscheidung dem Ausländeramt mit. In einer Reihe von Akten befanden sich ärztliche Atteste mit einer teilweise ausführlichen Darstellung über bei den Betroffenen oder deren Angehörigen vorhandene Krankheiten.

Datenschutzrechtlich sind sensitive Daten, wie sie in psychiatrischen oder psychotherapeuti-schen Gutachten aber auch in anderen ärztlichen Attesten zu finden sind, besonders gegen unberechtigte Einsichtnahme zu schützen. Vorzugswürdig ist deshalb ein Verfahren, bei dem das Ausländeramt vom Gesundheitsamt nur über bestimmte Ergebnisse informiert wird und sich keine detaillierten Angaben in der Ausländerakte befinden. In den Fällen, in denen ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt werden kann, wurde vorgeschlagen, daß die psychiatrischen und psychotherapeutischen, aber auch die sonstigen ärztlichen Atteste in verschlossenen Umschlägen in der Akte aufbewahrt und ggf. Einsichtnahmen dokumentiert werden. Falls erforderlich, können wesentliche Aussagen des Gutachtens in einem Vermerk zusammengefaßt werden, der in der Akte frei zugänglich ist.

Die Ausländerbehörde sagte zu, die beanstandeten Einzelfälle, in denen medizinische Unterlagen ungeschützt aufbewahrt wurden, zu bereinigen und künftig nur noch in verschlossenen Umschlägen zu den Akten zu nehmen.
Quelle: 27. Tätigkeitsbericht des Hessischen Daten-schutzbeauftragten, Professor Dr. Rainer Hamm vorgelegt zum 31. Dezember 1998
 
 

Aufenthaltsrecht für Ehepartner

Der Bundesrat hat Erleichterungen für das Aufenthaltsrecht ausländischer Ehepartner beschlossen. Die von der Länderkammer am Freitag, den 7. April 2000 in Bonn gebilligte Änderung des Ausländergesetzes sieht vor, dass ausländische Ehepartner bereits nach zwei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. (epd)
Quelle: Frankfurter Rundschau vom 8.4.2000
 

 
 
 
 

Anstieg der HIV-Infektionen trotz verbesserter Behandlungsmöglichkeiten

Die Ende 1999 vorgenommenen Schätzungen der weltweit aufgetretenen AIDS-Fälle lassen für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Aktuellen UNAIDS und WHO-Statistiken zufolge starben 1999 ca. 2,6 Millionen Menschen an AIDS. Das ist die höchste Anzahl an Todesfällen seit Beginn der Epidemie. Nahezu alle Infektionen und Todesfälle ereigneten sich in den Entwicklungsländern und betrafen vorwiegend junge Erwachsene. Ca. 50 % der Neuinfektionen mit HIV traten in der Altersgruppe der unter 25-jährigen auf, wobei junge Frauen zwischen 15 und 19 Jahren ein mindestens fünf mal höheres Infektionsrisiko haben als gleichaltrige Männer. Durch HIV werden Tausende zu AIDS-Waisen. In der ehemaligen Sowjetunion ist ein drastischer Anstieg der Erkrankungen zu verzeichenen, was hauptsächlich auf den intravenösen Drogengebrauch mit unsauberem Spritzbesteck (Needle Sharing) zurückzuführen ist. In Indien und China wird AIDS zu einem Thema von immer gravierenderer Bedeutung, da die Infektionsrate unter Frauen und Sex-Arbeiterinnen ansteigt. Schätzungen zufolge gibt es in China ca. vier Millionen Prostituierte und Umfragen haben ergeben, dass nur ca. 50 % von ihnen bislang Kondome verwendet haben. Die Lage in Thailand hat sich durch ein HIV-Präventionsprogramm verbessert und auch die auf den Philippinen durchgeführten HIV-Tests bei registrierten Sexarbeitern / Sexarbeiterinnen tragen dazu bei die Ausbreitung des tödlichen Virus einzudämmen.

Übersetzt von Rafaela Bielecki-Weyenberg
Quelle: http://www.thebody.com – Nachrichten vom 28.04.2000
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
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